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Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 01.05.2023)

 

I Allgemeines
1. Lieferungen und Leistungen der Firma GreenSolar365 GmbH (im nachfolgenden auch Auftragnehmer oder AN genannt) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende Bedingungen des Kunden (nachfolgend auch Auftraggeber oder AG genannt)
werden nicht anerkannt, es sei denn, Greensolar365 hat ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch
dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden der Vertrag
vorbehaltlos ausgeführt wird.
2. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten nur erfasst, verarbeitet und firmenintern weitergegeben werden, soweit dies für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderlich ist.
3. Greensolar365 ist berechtigt, Fotos von installierten Photovoltaikanlagen unter Angabe des Standortes (PLZ, Ort) zu Werbezwecken zu verwenden und zu veröffentlichen. Dies sind insbesondere Prospektmaterial, Internetseiten und redaktionelle Veröffentlichungen und Anzeigen in Presseorganen. Dies kann
jederzeit in Textform widerrufen werden.

 

II Vertragsangebot – Vertragsabschluss – Angebotsunterlagen – Wirtschaftlichkeitsberechnung
1. Angebote der Fa. Greensolar365 sind unverbindlich und erfolgen auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Informationen. Die zur Angebotserstellung genutzten Daten, Abbildungen, Maße, Gewichte usw. sind unverbindliche Richtwerte.
2. Alle angebotenen Produkte sind entsprechend dem Stand der Technik beziehungsweise der Industrieelektronik gefertigt. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Als vereinbarte Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers.

3. Mit Bestellung der gewünschten Waren und Leistungen erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Der Kunde ist an seinen Auftrag zur Lieferung einer Photovoltaikanlage 4 (vier) Wochen gebunden. Der Auftrag zur Lieferung einer Photovoltaikanlage kommt dadurch zustande, dass Greensolar365 den Auftrag innerhalb von 4 Wochen nach Erteilung des Auftrages durch den Kunden in Textform bestätigt, bzw. gegenzeichnet oder den Auftrag vorbehaltlos ausführt. Die 4 – Wochenfrist beginnt am Tag nach der Abgabe der Angebotserklärung in Textform durch den Kunden. Eine Zugangsbestätigung der Bestellung stellt keine verbindliche Annahme dar.
4. Mündliche Aussagen, Nebenabreden sowie Zusicherungen von Mitarbeitern bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform; das gilt auch für Ergänzungen oder Abänderungen.
5. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen behält sich Greensolar365 Eigentums – und Urheberrechte vor. Diese dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtdurchführung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
6. Wirtschaftlichkeitsberechnung: Mittels spezieller Software zur Simulation von Photovoltaik – Anlagen können Wirtschaftlichkeitsberechnungen erstellt werden. Das Ergebnis hängt von zahlreichen Parametern und Faktoren ab. Alle einer Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten Objektdaten, wie Dachfläche und – Neigung, Ausrichtung sowie Angaben zu einer möglichen Verschattung usw., sind vom Kunden nach Erhalt der Berechnung verantwortlich zu überprüfen. Alle der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten Einstrahlungsdaten beziehen sich auf veröffentlichte, vergangene Werte und können somit nur eine Prognose für die Zukunft darstellen. Wirtschaftlichkeitsberechnungen haben deshalb Beispielscharakter und sind nicht Vertragsbestandteil. Greensolar365 übernimmt keine Gewähr für mittels Software erstellte Ertragsprognosen von Photovoltaik – Anlagen.

 

III Auftragsumfang – Auftragsdurchführung – Netzanschlussvertrag – Einspeisezusage – Arbeiten nach Wechselrichter
1. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und beinhaltet neben der Produktbeschaffung auch die Lieferung und Montage der Photovoltaikanlage.
2. Nachträgliche Verputz –, Spachtel und Malerarbeiten sind nicht Bestandteil des Auftrages. Greensolar365 ist – soweit für die Auftragsdurchführung notwendig – berechtigt, Gebäudeteile zu öffnen und zur Montage der Photovoltaikanlage zu benutzen (z.B. Ziegel teilen oder flexen, Balken anbohren, Verschraubungen am Dach oder Wänden etc.) 
3. Greensolar365 führt die Arbeiten entsprechend den anerkannten Regeln der Technik und entsprechend den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen aus.
4. Greensolar365 ist berechtigt Teile des Auftrages auf Dritte zu übertragen. Einer Zustimmung des Kunden hierfür bedarf es nicht (z.B. Gerüst oder Elektroabnahme).
5. Der Kunde gestattet Greensolar365 und den von Greensolar365 beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zu dem Gebäude, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich ist. Der Kunde stellt Lagerplätze sowie eine Toilette, Wasser – und Stromanschluss einschl. der Verbrauchskosten unentgeltlich zur Verfügung.
6. Der Kunde hat auf eigene Verantwortung sicherzustellen, dass die baulichen Voraussetzungen für die Montage der Photovoltaikanlage am Montageort (z.B. Dach eines Gebäudes) erfüllt sind. Das betrifft insbesondere statische Anforderungen sowie die Eignung der Bausubstanz. Im Rahmen der Montage beschädigte Dachziegel werden, mit vom Kunden bereitgestellten Ersatzziegeln, ausgetauscht.
7. Der Kunde versichert, dass die zur Montage der Photovoltaik – Anlage gegebenenfalls erforderliche öffentlich – rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist. Greensolar365 kann den entsprechenden Nachweis vom Kunden verlangen.

8. Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss dem Kunden obliegt. Der Inbetriebnahme-Termin wird vom Netzbetreiber bestimmt.
9. Ist für die PV – Anlage aufgrund ihrer Einspeiseleistung eine Einspeisezusage gesetzlich und/oder vertraglich erforderlich, hat der Kunde diese vorab beim zuständigen Netzbetreiber einzuholen. Im Rahmen dieses Auftrages ist Greensolar365 beauftragt, die Einspeisezusage für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben. In der Einspeisezusage wird der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt vom Netzbetreiber vorgegeben.
10. Die im Angebot unter „Elektromontage “ angegebenen Kosten beziehen sich auf die Arbeiten für die Verbindung des / der Wechselrichter über ein AC –Kabel mit dem Zählerkasten sowie die dort notwendigen Bauelemente wie z.B. Sicherungsautomat und Hauptschalter, welche für den Anschluss der Photovoltaikanlage notwendig sind. Zusätzlich sind in diesem Punkt Kosten für die Programmierung der Wechselrichter, Einbindung des Photovoltaikgenerators an den vorhanden Potentialausgleich inbegriffen. Weiterführende Arbeiten an der Hauselektrik, insbesondere, wenn diese durch
den Betrieb der Photovoltaikanlage gestört wird, oder ein vom EVU geforderter Umbau / Neubau der Elektroinstallation sind nicht Bestandteil des Auftrages,
außer diese wurden schriftlich vereinbart.
11. Grabarbeiten sind nicht Bestandteil des Auftrages. Auf Wunsch des Kunden wird Greensolar365 für diese Arbeiten ein Angebot unterbreiten.
Zur Ausführung dieser Arbeiten ist Greensolar365 gesondert zu beauftragen. Greensolar365 ist berechtigt, diese Arbeiten selbst und/oder durch Dritte auszuführen. Die hierfür anfallenden Kosten sind zusätzlich zum vereinbarten Vertragspreis zu entrichten und sind nach Leistungserbringung sofort zur
Zahlung fällig.

 

IV Vergütung – Preise – Zahlungsbedingungen – Eigentumsvorbehalt
1. Die während der Projektierung ermittelten Kosten werden anhand vorhandener Daten, nach bestem Wissen, erstellt. Die installierte kWp-Leistung
der PV – Anlage (Modulanzahl) kann aufgrund von unvorhergesehenen Bedingungen vor Ort niedriger ausfallen als im Auftrag vorgesehen. In diesem
Fall wird der im Auftrag vereinbarte Preis unter Berücksichtigung der Minderleistung im Verhältnis zum Vertragspreis angepasst. Die entsprechende
Abrechnung einschließlich verringerter anfallender Kosten erfolgt spätestens mit der Schlussrechnung.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, ist in allen genannten Preisen die gesetzliche Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung enthalten. Sollte sich der gesetzliche Mehrwertsteuersatz nach Vertragsabschluss ändern, ist Greensolar365 berechtigt, die Mehrwertsteuer für noch nicht erbrachte Leistungen anzupassen.
3. Greensolar365 ist berechtigt, Abschlags – und Vorauszahlungen vor Beginn der Arbeiten zu verlangen, deren Höhe und Fälligkeit sich aus dem Vertrag und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt. Falls der Kunde vereinbarte Abschlage – oder Vorauszahlungen ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist Greensolar365 zum Rücktritt von Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt.
4. Der Abzug von Skonto bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.
5. Soweit nicht anders vereinbart sind Zahlungen unverzüglich nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu leisten.
6. Im Falle von Zahlungsverzug ist Greensolar365 berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag zu kündigen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass
Greensolar365 dem Kunden vorab eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt hat, dass Greensolar365 nach fruchtlosem Ablauf
der Frist den Vertrag kündigen wird.
7. Greensolar365 behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises vor. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Der Kunde hat Greensolar365 unverzüglich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware sowie von Beschädigungen / Vernichtung der Ware zu unterrichten. Der Kunde hat alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche
Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.
8. Auch soweit Liefer- oder Leistungsgegenstände wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Kunde bei Nichteinhaltung
der vereinbarten Zahlungstermine, Greensolar365 den Abbau zu gestatten und das Eigentum zurück zu übertragen, die Abbaukosten und sonst damit
verbundenen Kosten trägt der Kunde.
9. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Ansprüche
des Kunden an Greensolar365 dürfen ohne Zustimmung von Greensolar365 nicht abgetreten werden.

 

V Leistungszeit – Lieferzeit – Lieferverzug – Rücktritt
1. Liefer- und Montagezeiten sind unverbindlich und annähernd, es sei denn, es ist ausdrücklich und schriftlich etwas Anderes vereinbart. Einen Anspruch auf eine nach Auftragserteilung unmittelbare Durchführung des Auftrages hat der Kunde nicht. Eine Greensolar365 – seitig einzuhaltende Lieferfrist wird durch Aufgabe zum Transport gewahrt. Der Auftrag kann in Teilaufträgen geliefert, montiert und berechnet werden.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehört auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten und Unterlieferanten von Greensolar365 eintreten, hat diese auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Für die Zeit, die notwendig ist, um den für die Durchführung des Vertrages notwendigen Zustand herzustellen, wird Greensolar365 von ihrer Leistungspflicht entbunden. Aus einer Verlängerung der Lieferzeit, kann der Kunde keine Schadensersatzansprüche herleiten. Eine Kündigung durch den Kunden ist in diesen Fällen nach Eintritt der oben beschriebenen Störungen möglich, jedoch nur dann, wenn ihm ein weiteres Abwarten nicht mehr zuzumuten ist. §649 Satz 2 BGB (Ersparnis von Aufwendungen) gilt entsprechend.
3. Dem Kunden ist bekannt und es ist wesentlicher Bestandteil des Vertrages, dass Greensolar365 Material und sonstige Leistungen von Vorlieferanten ganz oder teilweise bezieht. Bei nicht von Greensolar365 zu vertretenden Schwierigkeiten betreffend die Lieferung technischer Produkte (z.B. Solarmodule, Wechselrichter, Unterkonstruktion etc.) ist Greensolar365 berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen. Im Vertrag enthaltene Herstellerangaben stellen insoweit keine zugesicherte
Eigenschaft dar. Ist dies nicht möglich, wird Greensolar365 den Kunden unverzüglich informieren. Sodann ist Greensolar365 zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt und braucht die geschuldete Leistung nicht zu erbringen. Bereits erhaltene Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen wird Greensolar365
an den Kunden zurückzuzahlen.
4. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungspflicht von Greensolar365 setzt voraus, dass der Kunde alle erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, behördliche Genehmigungen vorliegen, die PV – Module zur Verfügung stehen, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet ist, eine evtl. beantragte Finanzierungszusage vorliegt sowie der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist, insbesondere die vereinbarten, vorab vom Kunden zu leistenden Zahlungen/Abschlagszahlung bei Greensolar365 eingegangen sind.
5. Ist Greensolar365 im Verzug sind Ansprüche des Kunden auf eine Verzugsentschädigung von 0,1% für jede vollendete Woche des Verzugs beschränkt, maximal jedoch auf 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche des Kunden aus Verzug sind ausgeschlossen, es sei denn, Greensolar365 haftet wegen Vorsatz.
6. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten. Eine Haftung auf entgangenen Gewinn, insbesondere eine Haftung für Erträge,
die mit dem veräußerten Produkt(en) üblicherweise erzielt werden können, ist ausgeschlossen.
7. Kommt der Kunde in Zahlung – und/oder Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten (§ VI/1), so ist Greensolar365
berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben Vorbehalten. Bei Vorliegen vorstehender Voraussetzungen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme – oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

VI Mitwirkungsverpflichtung des Auftraggebers (Kunden) –
1. Der Kunde ist zur Mitwirkung verpflichtet, um die Durchführung des Auftrages zu ermöglichen. Er wird dabei alle erforderlichen Anträge stellen und alle notwendigen Erklärungen abgeben, um die Durchführung des Vertrages zu ermöglichen. Greensolar365 ist zur Kündigung des Auftrages berechtigt, wenn der Kunde eine ihm obliegende Handlung (Mitwirkungsverpflichtung gem. § 642 BGB) unterlässt und trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung nicht erfüllt und Greensolar365 dadurch außerstande ist, die vereinbarten Leistungen zu erfüllen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

 

VII Versand – Gefahrentragung
1. Der Versand zum Kunden erfolgt auf Rechnung von Greensolar365. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 446 BGB

 

VIII Abnahme – Übernahme – Übergang Nutzen und Lasten
1. Die Abnahme durch den Kunden hat zu erfolgen, wenn die Photovoltaik –Anlage – abgesehen von unwesentlichen Mängeln – vertragsgemäß hergestellt ist.
2. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist. Greensolar365 kann bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von einem Dritten vertreten lassen.
3. Die Abnahme kann nur dann verweigert werden, wenn die ausgeführte Leistung Mängel aufweist, welche den vereinbarten Gebrauch wesentlich beeinträchtigen oder das Recht auf Nachlieferung oder Nachbesserung begründen.

4. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Photovoltaik – Anlage nicht innerhalb einer von Greensolar365 gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Photovoltaik – Anlage vom Kunden in Gebrauch genommen worden ist.
5. Mit der Abnahme gehen Nutzen und Lasten und die Gefahr auf den Auftraggeber über.

 

IX Sachmängelhaftung – Fristen – Geltendmachung von Mängeln – Rechte aus der Sachmängelhaftung – Herstellergarantien
1. Greensolar365 haftet dafür, dass die Leistungen die im Vertrag vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben, dass sie seiner Beschreibung entsprechen und sie der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäß verwendet werden können.
2. Als Beschaffenheit der Ware gelten grundsätzlich nur die Eigenschaften als vereinbart, die aus der technischen Produktbeschreibung des Herstellers hervorgehen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar.
Insbesondere kann sich der Kunde bei geringfügigen farblichen Abweichungen oder verschieden strukturiertem Glas der einzelnen Photovoltaik – Module nicht auf einen Sachmangel berufen. Ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen.
3. Ist ein Mangel auf eine besondere Weisung des Kunden, oder die vom Kunden beigestellten Ausführungsunterlagen oder das vom Kunden beigestellte Material oder Eigenleistungen des Kunden zurückzuführen, ist Greensolar365 von der Gewährleistung hinsichtlich dieses Mangels frei. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder von Greensolar365 nicht eingeschalteter Dritter entstehen.
4. Ist der Kunde ein Verbraucher gem. § 13 BGB gilt die gesetzliche Frist für die Verjährung der Mängelansprüche. Für Kaufleute als Käufer, bzw. Kunden beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate. Die Frist beginnt ab Gefahrenübergang bzw. Abnahme des Werkes.

5. Soweit nicht bereits im Abnahmeprotokoll erfolgt, hat der Kunde Sach- und Rechtsmängel unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der Kunde wird Greensolar365 unterstützen, indem er aufgetretene Mängel konkret beschreibt, die zur Mängeluntersuchung und – Beseitigung vor Ort erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt sowie – soweit erforderlich – die Mängelbeseitigung im eigenen Haus ermöglicht.
6. Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung hat Greensolar365 nach Wahl das Recht, den Mangel kostenfrei zu beseitigen oder gegen Zurücknahme kostenlos Ersatz zu liefern. Ist die Beseitigung des Mangels unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und Greensolar365 sie deshalb verweigert, so kann der Kunde durch Erklärung gegenüber Greensolar365 eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) fordern.
7. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind oder von Erträgen, welch e üblicherweise mit dem Vertragsgegenstand zu erzielen sind.
8. Wenn zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels eine endgültige Behebung nicht möglich ist, ist Greensolar365 berechtigt, eine behelfsmäßige Behebung vornehmen, der zum geeigneten Zeitpunkt eine endgültige folgen muss.
9. Zusätzlich und unabhängig von den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen gewähren die Hersteller Garantien gemäß den jeweilig en Herstellerangaben. Es ist Sache des Herstellers des jeweiligen Produktes, zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Garantiefall vorliegt. Falls dies der Fall ist, ist es Sache des Produktherstellers, geeigneten Ersatz zu leisten und/oder die Reparatur zu veranlassen. Im Falle der Nichterbringung der Garantieleistung seitens des Herstellers ist Greensolar365 zu keiner Garantieleistung verpflichtet.
10. Greensolar365 verweist auf die gesonderten Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers der Solarmodule, Wechselrichter, Unterkonstruktion und des Zubehörs. Der Kunde kann hieraus Ansprüche lediglich gegenüber dem Hersteller geltend machen.

 

X Gesamthaftung
1. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur – für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schadens begrenzt. Bei fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet Greensolar365 nicht. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von Greensolar365. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bleibt unberührt.

Die sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine weitergehende
Haftung auf Schadensersatz als vorstehend vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer
Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

2. Die Begrenzung nach Ziffer V Abs. 5 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

3. Soweit die Schadensersatzhaftung Greensolar365 gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung von Angestellten,  Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Greensolar365.

 

XI Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für alle sich aus dem Auftrag ergebenden Pflichten ist, soweit nicht gesetzlich ausgeschlossen, Calw. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist ebenfalls Calw. Dies gilt nicht, soweit der Kunde eine natürliche Person im Inland ist, die für private Zwecke handelt (Verbraucher).
2. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.
3. Sollte eine einzelne Bestimmung oder einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt,
jedoch wirksam ist und der Erfüllung des Auftrages dienlich ist.